Die Geschäftsführung einer GmbH
Der Geschäftsführervertrag bildet die Grundlage für die Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH und ergänzt die förmliche Bestellung zum Geschäftsführer. Rechtlich unterscheidet sich der Geschäftsführervertrag vom Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers. Hier gelten andere gesetzliche Regelungen. Während ein Arbeitsvertrag dem Arbeitsrecht unterliegt, ist für den Geschäftsführervertrag das Gesellschafts- und Dienstvertragsrecht maßgeblich.
Erfahren Sie, was bei der Gestaltung des Geschäftsführervertrages für eine GmbH zu beachten ist, welche Pflichten Geschäftsführer haben, welche Angaben im Vertrag enthalten sein müssen und welche Ansprüche Geschäftsführer haben.
Wer kann Geschäftsführer sein?
- Es gibt keine spezifischen Anforderungen an die Person eines GmbH-Geschäftsführers, jedoch sollte der Geschäftsführer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, um die Geschäfte der GmbH erfolgreich zu führen.
- Der Geschäftsführer einer GmbH muss zudem nicht zwangsläufig ein Gesellschafter sein. Ist ein Nicht-Gesellschafter zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt, spricht man von einem sog. Fremdgeschäftsführer.
Was ist ein Geschäftsführervertrag?
Ein Geschäftsführerdienstvertrag oder Geschäftsführeranstellungsvertrag ist ein Dienstvertrag zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer.
Der Vertrag enthält Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers.
Die formelle Bestellung eines Geschäftsführers verleiht diesem zwar gesetzliche Befugnisse sowie eine Reihe von Rechten und Pflichten, diese betreffen jedoch nicht „arbeitsrechtliche“ Aspekte wie zum Beispiel seine Vergütung, Urlaub, Krankheit, Dienstwagen oder Altersvorsorge. Diese wichtigen Themen müssen separat und unabhängig von der formellen Bestellung im Geschäftsführervertrag geregelt werden.
Ein solcher Vertrag sollte sorgfältig ausgearbeitet werden.
Was ist der Unterschied zwischen dem Arbeitsvertrag und dem Geschäftsführeranstellungsvertrag?
Der Unterschied zwischen den beiden Verträgen liegt vor allem in ihren rechtlichen Grundlagen und spezifischen Regelungen des Vertrages. Im Folgenden erhalten Sie einige Informationen und Hinweise zum Inhalt der beiden Verträge.
Ein Arbeitsvertrag unterliegt dem Arbeitsrecht und insbesondere arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, wie Arbeitszeitgesetz, Teilzeit- und Befristungsgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Mutterschutzgesetz u. A. Er wird für Arbeitnehmer innerhalb eines Unternehmens abgeschlossen und regelt Aspekte wie Arbeitszeit, Gehalt, Urlaub und Kündigungsfristen. Arbeitnehmer genießen im Anstellungsverhältnis zudem umfassenden Schutz des Arbeitsrechts, einschließlich Kündigungsschutz und Mitbestimmungsrechten.
Der Geschäftsführervertrag basiert hingegen auf dem Gesellschafts- und Dienstvertragsrecht.
Geschäftsführer gelten in der Regel nicht als Arbeitnehmer, sondern als Vertreter der Arbeitgeber.
Sie fallen normalerweise nicht in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen.
Ihr Anstellungsvertrag umfasst Pflichten und Verantwortlichkeiten, Haftungsregelungen sowie spezielle Bestimmungen und Zustimmungsvorbehalte durch die Gesellschafterversammlung.
Geschäftsführer genießen nicht den Schutz des Arbeitsrechts, insbesondere in Bezug auf Kündigungsschutz und Arbeitszeitregelungen.
Anwaltliche Expertise im Bereich Geschäftsführervertrag
Ein Geschäftsführervertrag ist ein komplexes Thema, das sorgfältig vorbereitet und von einem Rechtsanwalt ausgearbeitet werden sollte.
Jede Regelung, von der Vergütung über die Geschäftsführerhaftung bis hin zur Kündigung, sollte klar und rechtssicher formuliert sein. Auf keinen Fall sollten „Mustervorlagen“ von falschen Verträgen, wie Arbeitsverträgen oder veraltete und nicht individualisierte Verträge, bei dieser Rechtsbeziehung genutzt werden.
Eine rechtliche Beratung durch erfahrene Rechtsanwälte ist hilfreich, um sicherzustellen, dass der Vertrag alle relevanten rechtlichen Bestimmungen einhält und geltende Gesetze beachtet werden.
Wenn Sie die Tätigkeit eines Geschäftsführers aufnehmen wollen oder Sie als Gesellschafter einen Geschäftsführer für Ihr Unternehmen bestellen wollen, stehe ich Ihnen als erfahrene Fachanwältin im Arbeitsrecht gern mit meiner Expertise zur Seite. Rufen Sie an und vereinbaren Sie einen persönlichen Termin.
Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH und Abschluss eines Geschäftsführervertrages: Zwei getrennte Prozesse
Bei der Bestellung zum Geschäftsführer der Gesellschaft und dem Abschluss eines Geschäftsführervertrags handelt es sich um zwei voneinander getrennte Prozesse:
1. Bestellung
Diese erfolgt durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung und wird im Handelsregister eingetragen. Sie verleiht dem Geschäftsführer die Befugnis, die Gesellschaft in seiner Tätigkeit nach außen zu vertreten.
2. Vertragsabschluss
Der Geschäftsführervertrag legt die spezifischen Bedingungen der Anstellung sowie Rechte und Pflichten des Geschäftsführers der Gesellschaft fest.
Geschäftsführerverträge werden separat von der Bestellung des Geschäftsführers abgeschlossen und enthalten alle wichtigen Vereinbarungen, die die Zusammenarbeit zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer regeln. Dazu gehören Bestimmungen über die Aufgaben des Geschäftsführers der Gesellschaft, seine Vergütung, Vertragsansprüche und die Kündigung.
Wesentliche Inhalte des Geschäftsführervertrags
Welche Inhalte in Geschäftsführerverträgen geregelt werden müssen, ist individuell und hängt vom Einzelfall ab. Typischerweise sollten jedoch die folgenden Punkte berücksichtigt werden:
Aufgaben und Geschäftsführertätigkeit
Im Rahmen seiner Tätigkeit ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft unter Beachtung des Gesetzes, der Satzung, des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft, des Anstellungsvertrages und der Geschäftsordnung zu führen.
Dazu gehört die Vertretung der Gesellschaft nach außen und die Umsetzung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.
Der Geschäftsführer hat die Pflicht, die Gesellschaft in allen Geschäftsangelegenheiten zu vertreten und die Entscheidungen der Gesellschafter umzusetzen. Dies umfasst die strategische Planung, die operative Führung und die Überwachung der Unternehmensaktivitäten.
Sorgfaltspflicht
Der Geschäftsführer sollte stets im besten Interesse der Gesellschaft handeln und dabei wirtschaftlich sinnvolle Entscheidungen treffen. Gemäß § 43 GmbHG haftet der Geschäftsführer bei Pflichtverletzungen.
Die Sorgfaltspflicht erfordert, dass der Geschäftsführer bei der Führung der Geschäfte die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anwendet. Dies bedeutet, dass er wirtschaftlich sinnvolle Entscheidungen treffen und im Rahmen seiner Tätigkeit die Interessen der Gesellschaft wahren muss.
Verstöße gegen diese Pflicht können zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen.
Zustimmungspflichtige Geschäfte
Die Gesellschafter einer GmbH können festlegen, dass bestimmte Geschäfte ihrer Zustimmung bedürfen. Üblicherweise erstellen die Gesellschafter eine Liste solcher zustimmungspflichtigen Geschäfte.
Ein solcher Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte kann die Entscheidungsbefugnisse des Geschäftsführers einschränken.
Diese Beschränkung gilt jedoch nur im Innenverhältnis. Nach außen bleibt die Vertretungsmacht des Geschäftsführers uneingeschränkt.
Ein Geschäft, das der Geschäftsführer ohne die erforderliche Zustimmung der Gesellschafter abschließt, ist gleichwohl wirksam, es sei denn, der Vertragspartner kannte das Fehlen der Zustimmung und die damit verbundene Pflichtverletzung des Geschäftsführers.
Selbstkontrahieren
Unter Selbstkontrahieren versteht man dabei, dass der Geschäftsführer namens der Gesellschaft mit sich selbst oder mit einer von ihm vertretenen Rechtseinheit ein Rechtsgeschäft vornimmt. In § 181 BGB ist ein Verbot der sogenannten Insichgeschäfte geregelt.
Für den Geschäftsführer wird häufig eine Befreiung vereinbart, um Rechtssicherheit für den Geschäftsführer und die Gesellschaft zu schaffen und um sicherzustellen, dass solche Geschäfte rechtlich bindend und wirksam sind, solange sie im Interesse der Gesellschaft durchgeführt werden. Sie dient dazu, die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft zu erhalten, insbesondere in komplexen Unternehmensstrukturen, in denen der Geschäftsführer häufig in verschiedenen Funktionen tätig ist.
Vergütung des GmbH-Geschäftsführers
Die Vergütung von Geschäftsführern setzt sich meistens aus mehreren Bestandteilen zusammen. In der Regel wird ein Fixum und ein variabler Anteil, wie Tantieme vereinbart, um den Geschäftsführer unmittelbar oder mittelbar an Gewinnen zu beteiligen.
Feste Vergütung des Geschäftsführers
- Die Brutto-Vergütung wird entweder monatlich oder jährlich festgelegt.
- Dazu können auch pauschale Sonderzahlungen, wie etwa Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, als feste Vergütungsbestandteile festgelegt werden.
Variable Vergütung des Geschäftsführers
Zusätzlich zum Fixgehalt wird im Rahmen des Vertrages häufig eine variable erfolgs- oder leistungsabhängige Vergütung gewährt, die an spezifische persönliche oder Unternehmensziele oder Kennzahlen gebunden ist.
Bei der variablen Vergütung kann auch eine gewinnabhängige Tantieme vereinbart werden, um Anreize für eine erfolgreiche Unternehmenslenkung zu schaffen. Diese variablen Vergütungen sollen den Geschäftsführer motivieren, die Unternehmensziele zu erreichen und den Unternehmenserfolg zu steigern.
Die Kriterien für die Auszahlung von Boni oder Tantieme müssen im Vertrag klar definiert sein, um Konflikte zu vermeiden.
Probleme bei Boni für Geschäftsführer der Gesellschaft
Unklare Regelungen zu Boni können zu erheblichen Auseinandersetzungen führen. Wichtig ist, transparente und messbare Kriterien für die Auszahlung von Boni an GmbH-Geschäftsführer festzulegen, um Streitigkeiten zu vermeiden. Insbesondere ist zu regeln, was bei unterjährigem Ein- und Austritt oder bei längerer Abwesenheit des Geschäftsführers gilt.
Ferner ist zu regeln, ob bei Pflichtverletzungen Bonuszahlungen erfolgen oder nicht.
Boni können auf verschiedene Weise strukturiert sein:
- Leistungsbezogene Boni: Basierend auf der Erreichung bestimmter Unternehmensziele, wie Umsatz- oder Gewinnziele.
- Loyalitätsboni: Auszahlungen, die an die Dauer der Zugehörigkeit des Geschäftsführers zum Unternehmen gekoppelt sind.
- Projektbezogene Boni: Zusätzliche Vergütungen für das erfolgreiche Abschließen spezifischer Projekte.
Kriterien für die Bonusauszahlung müssen im Vertrag klar definiert und messbar sein, um potenzielle Missverständnisse von Anfang an zu vermeiden. Ein transparentes und in Form einer Vereinbarung fixiertes System stellt sicher, dass alle Beteiligten die Bedingungen verstehen und akzeptieren können.
Gewinnbeteiligung – Tantieme
Bei der Gewinnbeteiligung wird ein bestimmter Prozentsatz des Unternehmensgewinns als Tantieme an den Geschäftsführer ausgeschüttet. Die Gewinnbeteiligung kann ein starkes Motivationsinstrument sein, da sie den Geschäftsführer direkt am Erfolg des Unternehmens teilhaben lässt.
Gesellschafter und Geschäftsführer sollten bei einer Gewinnbeteiligung darauf achten, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. So geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass eine Gewinntantieme, die mehr als 50 % des Jahresüberschusses der Gesellschaft beträgt, den Anschein einer verdeckten Gewinnausschüttung erweckt.
Sonstige Regelungen im Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers
Zum wesentlichen sonstigen Inhalt im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers zählen solche Regelungen zu:
- Beendigungsmodalitäten
- Befristung
- Wettbewerbsverbote
- Entgeltfortzahlung
- Urlaub
- Übernahme von Krankenversicherungskosten und Sozialabgaben
- Dienstwagen, Laptop, Reisekosten & Co.
- Haftung und D&O-Versicherung für den Geschäftsführer
Dienstwagen für den Geschäftsführer
Der Vertrag sollte klar festlegen, ob der Geschäftsführer einen Dienstwagen erhält, welche Kosten von der Gesellschaft übernommen werden und wie die private Nutzung geregelt ist. Ein Dienstwagen kann ein attraktives Zusatzangebot für den Geschäftsführer sein und sollte entsprechend klar geregelt sein.
Der Anstellungsvertrag sollte zudem regeln, was bei längeren Krankheiten oder Freistellung mit dem Dienstwagen geschieht. Auch die Regelungen zur Nutzung und Rückgabe des Dienstwagens sollten klar und transparent sein, um Konflikte zu vermeiden.
Arbeitszeiten im Anstellungsvertrag
Im Gegensatz zu regulären Arbeitnehmern unterliegt der Geschäftsführer nicht den Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes.
Üblicherweise wird erwartet, dass der Geschäftsführer seine Arbeitszeit im Unternehmen flexibel gestaltet, um den Anforderungen der Position gerecht zu werden.
Der Geschäftsführer muss bereit sein, über die normalen Arbeitszeiten hinaus zu arbeiten, um die Ziele der Gesellschaft zu erreichen.
Umgang mit Überstunden des Geschäftsführers
Da Geschäftsführer in der Regel nicht unter das Arbeitszeitgesetz fallen, werden in der Regel auch keine Überstunden vergütet. Sollte das der Fall sein, muss dies im Vertrag explizit geregelt werden.
Urlaub im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag
Der Geschäftsführer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf gesetzlichen Urlaub. Die Anzahl der Urlaubstage und die Modalitäten der Inanspruchnahme können aber im Dienstvertrag vereinbart werden. Nur so kann sich ein Anspruch des Geschäftsführers auf Urlaub ergeben.
Üblicherweise erhalten Geschäftsführer durch den Geschäftsführervertrag eine vergleichbare Anzahl an Urlaubstagen wie leitende Angestellte in den Arbeitsverträgen, oft zwischen 25 und 30 Tagen pro Jahr. Auch der Verfall und Urlaubsabgeltung sollten klar geregelt werden.
Krankheit des Geschäftsführers
Auch bei Krankheit sollten die Regelungen klar im Geschäftsführerdienstvertrag definiert sein. Während Arbeitnehmer gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts für bis zu sechs Wochen haben, ist dies bei Geschäftsführern nicht automatisch der Fall.
Es sollte daher vertraglich festgelegt werden, ob und in welchem Umfang der Geschäftsführer bei Erkrankung oder sonstiger Verhinderung eine Gehaltsfortzahlung erhält. Üblich ist eine Regelung, die eine Fortzahlung des Gehalts für einen bestimmten Zeitraum vorsieht, um Unsicherheiten zu vermeiden.
Die Form des Geschäftsführervertrages
Für den Geschäftsführervertrag ist keine spezielle Form vorgeschrieben. Das bedeutet, dass der Vertrag formfrei abgeschlossen werden kann, also sowohl mündlich als auch schriftlich oder digital.
Allerdings ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweiskraft dringend zu empfehlen, den Geschäftsführervertrag schriftlich oder wenigstens in Textform (zum Beispiel digital) abzuschließen. Dies hilft, Missverständnisse zu vermeiden und die Rechte und Pflichten beider Parteien klar zu dokumentieren.
Wichtige Aspekte, die für einen schriftlichen Geschäftsführervertrag sprechen, sind:
- Beweisbarkeit: Ein schriftlicher Geschäftsführervertrag bietet eine klare Dokumentation der vereinbarten Bedingungen und kann im Streitfall als Beweismittel dienen.
- Klarheit: Schriftliche Verträge vermeiden Missverständnisse und Unklarheiten über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und des Unternehmens.
- Verpflichtungen: Ein schriftlicher Geschäftsführervertrag ermöglicht es, spezifische Verpflichtungen und Erwartungen detailliert festzuhalten.
Die Pflichten und Verantwortlichkeit des Geschäftsführers
Haftung des Geschäftsführers
Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ist ein wichtiger Aspekt des Geschäftsführervertrags. Der Geschäftsführer haftet für Schäden, die er der Gesellschaft durch seine Pflichtverletzung zugefügt hat.
Ressortaufteilung im Geschäftsführervertrag
Die klare Definition des Aufgabenbereiches kann, insbesondere bei einer mehrköpfigen Geschäftsführung, Haftungsrisiken minimieren. Die Ressortaufteilung sollte im Geschäftsführervertrag festgelegt werden.
Anspruch auf regelmäßige Entlastung
Der Geschäftsführer hat Anspruch auf regelmäßige Entlastung durch die Gesellschafterversammlung. Die Entlastung erteilen die Gesellschafter ihr Einverständnis mit dem Handeln des Geschäftsführers in einem bestimmten Geschäftsjahr.
Befristung und Kündigung
Befristung
Die Parteien können die Laufzeit des Vertrags frei vereinbaren. Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag gibt keine spezielle Regelung, die die Befristung von Geschäftsführeranstellungsverträgen verbietet oder einschränkt.
- Form und Inhalt: Die Befristung sollte klar und eindeutig im Dienstvertrag festgelegt sein. Typischerweise wird ein Geschäftsführervertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, z. B. für drei oder fünf Jahre. Es kann auch eine Klausel enthalten sein, die eine automatische Verlängerung des Vertrags vorsieht, sofern keine Kündigung durch eine der Parteien erfolgt.
- Kündigungsfristen und Verlängerung: Obwohl der Vertrag befristet ist, können Kündigungsfristen vereinbart werden, die es beiden Parteien ermöglichen, den Vertrag vor Ablauf der Befristung zu beenden. Bei einer automatischen Verlängerung sollte klar geregelt sein, unter welchen Bedingungen diese erfolgt und welche Kündigungsfristen dann gelten.
- Erneuerung und Neuverhandlung: Bei Ablauf der Befristung kann der Vertrag entweder beendet oder neu verhandelt und verlängert werden.
- Unterschiede zum Arbeitsrecht: Im Gegensatz zu normalen Arbeitsverträgen gelten für Geschäftsführer keine speziellen Vorschriften zur Befristung aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Die Befristung muss deshalb nicht begründet werden. Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer im klassischen Sinne, daher greifen hier die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zur Befristung nicht.
Ordentliche Kündigung
- Im Geschäftsführervertrag sollte eine klare Regelung zur Kündigungsfrist enthalten sein. Fehlt eine solche Regelung, gelten die gesetzlichen Fristen gemäß § 621 BGB. Diese Fristen können sehr kurz sein, da die verlängerten Fristen gemäß § 622 Abs. 2 BGB, die sich mit der Dauer der Beschäftigung erhöhen, hier eben nicht zur Anwendung kommen. Dies sollte unbedingt beachtet werden.
- Im Gegensatz zu Arbeitsverträgen benötigen die Gesellschafter für eine ordentliche Kündigung des Geschäftsführervertrags keine Kündigungsgründe und sind nicht verpflichtet, diese zu begründen. Insbesondere findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, selbst wenn der Geschäftsführer zuvor Arbeitnehmer war und das Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt.
- Wird ein Mitarbeiter durch die Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt, verliert er in der Regel den Kündigungsschutz gemäß dem Kündigungsschutzgesetz, selbst bei langjähriger Betriebszugehörigkeit. Daher sollte gründlich erwogen werden, ob die Übernahme einer solchen Geschäftsführer-Position im Unternehmen angesichts der damit verbundenen rechtlichen Änderungen im Kündigungsschutz sinnvoll ist. Zur Absicherung könnte jedoch eine Abfindungszahlung oder das Wiederaufleben des alten Arbeitsvertrages vereinbart werden; dies muss jedoch ausdrücklich geregelt werden.
Außerordentliche Kündigung
- Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen eines wichtigen Grundes kann von den Vertragsparteien nicht ausgeschlossen werden.
- Ein Vertrauensverlust stellt stets einen wichtigen Grund dar.
- Weitere wichtige Gründe, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, können im Geschäftsführervertrag definiert werden.
Form der Kündigung
Die Schriftform für die Kündigung eines Geschäftsführervertrags ist nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben, sondern muss im Vertrag vereinbart sein.
Wenn im Geschäftsführervertrag keine Schriftform für die Kündigung vorgeschrieben ist, kann die Kündigung des Vertrages grundsätzlich auch mündlich oder in anderer Form, zum Beispiel per E-Mail erfolgen. Allerdings ist es aus Gründen der Rechtssicherheit ratsam, die Kündigung schriftlich zu erklären.
Kopplungsklauseln
Koppelungsklauseln in Geschäftsführerverträgen sollen bewirken, dass der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers endet, wenn er als Organ der Gesellschaft abberufen wird oder seine Gesellschafterstellung verliert. Solche Klauseln sind häufig unwirksam und erfordern daher besondere Sorgfalt bei der Formulierung.
Bei einem Streitfall wird das Gericht die Klauseln auf ihre Transparenz, Fairness und Vereinbarkeit mit den rechtlichen Bestimmungen prüfen.
Wiederaufleben des Arbeitsvertrages
In vielen Fällen haben Geschäftsführer vor ihrer Bestellung ein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft gehabt. Im Falle einer Abberufung als Geschäftsführer stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der vorherige Arbeitsvertrag wieder auflebt.
Wurde zu diesem Punkt nichts vereinbart und haben die Parteien einen schriftlichen Geschäftsführervertrag geschlossen, gilt der alte Arbeitsvertrag damit als einvernehmlich aufgehoben und lebt nicht wieder auf.
Ist das nicht erwünscht, sollte eine klare vertragliche Regelung getroffen werden. Dies kann Unsicherheiten vermeiden und sicherstellen, dass die Rechte und Pflichten beider Parteien eindeutig definiert sind.
Wettbewerbsverbot für den Geschäftsführer im Anstellungsvertrag
Wettbewerbsverbot
- Ein Geschäftsführer unterliegt während der Dauer des Dienstvertrages mit der Gesellschaft einem vertraglichen Wettbewerbsverbot.
- Aus diesem vertraglichen Wettbewerbsverbot ergibt sich, dass Geschäftsführer nicht mit der Gesellschaft in Wettbewerb treten dürfen.
Eigengeschäfte und Nebentätigkeit
- Ein Geschäftsführer unterliegt grundsätzlich auch dem Verbot, Geschäftschancen der Gesellschaft („corporate opportunities“) zum eigenen Vorteil auszunutzen.
Der Geschäftsführer darf somit keine Eigengeschäfte oder Nebentätigkeiten ausführen, mit denen er zur Gesellschaft im Wettbewerb steht.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
- Vereinbarung und Form: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss explizit im Geschäftsführervertrag oder in einer separaten Vereinbarung festgelegt werden. Es bedarf der Schriftform.
- Dauer und Reichweite: Die Vereinbarung muss hinsichtlich ihrer Dauer und des geografischen sowie sachlichen Umfangs angemessen und klar definiert sein. In der Regel wird eine Dauer von bis zu zwei Jahren als angemessen betrachtet.
- Kriterien der Angemessenheit: Das Verbot muss in sachlicher und räumlicher Hinsicht angemessen sein, um den Schutz legitimer Geschäftsinteressen zu gewährleisten, darf aber den beruflichen Werdegang des Geschäftsführers nicht unangemessen erschweren.
Rechtliche Überprüfung
Gerichte prüfen die Wirksamkeit von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten im Einzelfall. Unangemessene Verbote können ganz oder teilweise für unwirksam erklärt werden.
Sozialabgaben
Gesellschafter Geschäftsführer
Mitarbeitende Gesellschafter-Geschäftsführer sind in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig, wenn sie mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile halten oder aufgrund einer Sperrminorität maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft haben.
Nur in diesen Fällen gelten die Gesellschafter Geschäftsführer, wenn sie mitarbeiten, als selbstständig und sind nicht sozialversicherungspflichtig. In anderen Fällen sind Sozialabgaben abzuführen.
Eine Statusprüfung kann ratsam sein, um Klarheit über die sozialversicherungsrechtliche Einordnung zu erhalten.
Fremd-Geschäftsführer
Fremd-Geschäftsführer sind in der Regel sozialversicherungspflichtig, was die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung beinhaltet.
Das Abführen von Sozialabgaben führt jedoch nicht dazu, dass Fremdgeschäftsführer per Gesetz als Arbeitnehmer gelten.
Der sozialversicherungsrechtliche Begriff des Beschäftigten ist nicht mit dem arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers identisch.
Weitere Besonderheiten im Geschäftsführervertrag
Abberufung und Amtsniederlegung
Die Abberufung des Geschäftsführers kann durch die Gesellschafterversammlung erfolgen.
Ein Geschäftsführer kann grundsätzlich jederzeit abberufen werden, ohne dass besondere Gründe erforderlich sind. Allerdings kann im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung getroffen werden, die besondere Gründe oder Voraussetzungen für die Abberufung festlegt.
Ein Geschäftsführer kann sein Amt jederzeit selbst niederlegen, wobei dabei gewisse Formalitäten beachtet werden müssen. Die Niederlegung erfolgt in der Regel durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschafterversammlung oder dem zuständigen Organ der Gesellschaft.
Die Abberufung und die Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer führen nicht automatisch zur Beendigung des Geschäftsführervertrages. Diese beiden Vorgänge betreffen unterschiedliche Rechtsverhältnisse.
Haftung des Geschäftsführers
Haftung gegenüber der Gesellschaft (§ 43 GmbHG)
Nach § 43 GmbHG hat der Geschäftsführer die Pflicht, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Verstößt er gegen diese Pflicht, haftet er der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden. Ein Beispiel für eine Pflichtverletzung ist das Eingehen unangemessener Risiken oder das Missachten der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften.
Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH kann unter bestimmten Umständen ausgeschlossen sein, insbesondere wenn er aufgrund von wirksamen Weisungen der Gesellschafterversammlung gehandelt hat. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden. Wenn der Geschäftsführer also eine Weisung der Gesellschafterversammlung befolgt, die rechtmäßig ist und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erteilt wurde, kann er in der Regel nicht persönlich haftbar gemacht werden.
Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
Geschäftsführer sind verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag für das Unternehmen zu stellen. Unterlassen sie dies, haften sie für den entstandenen Schaden.
Haftung gegenüber Dritten
Haftung der Geschäftsführer gegenüber Dritten kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, zum Beispiel wenn der Geschäftsführer nicht deutlich macht, dass er für eine GmbH handelt oder wenn er gegen wettbewerbsrechtliche Normen verstößt.
Nach § 823 BGB haftet der Geschäftsführer persönlich für Schäden, die er durch eine unerlaubte Handlung, wie zum Beispiel Betrug oder Körperverletzung, verursacht.
Gemäß § 69 der Abgabenordnung (AO) haften Geschäftsführer persönlich für Steuerschulden der Gesellschaft, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen.
D&O-Versicherung
Eine Directors and Officers Liability Insurance (D&O) kann die Haftungsrisiken absichern und sollte im Vertrag berücksichtigt werden. Die D&O-Versicherung schützt den Geschäftsführer vor den finanziellen Folgen von Haftungsansprüchen, die aus der Ausübung seiner Tätigkeit entstehen können.
Leistungsspektrum im Bereich Geschäftsführerverträge:
SONTHEIMER.ARBEITSRECHT kann Ihnen bei der Gestaltung und Prüfung des Verträge für Geschäftsführer helfen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen auch bei der Beendigung der Geschäftsführerstellung zur Seite, sei es durch Abberufung durch die Gesellschaft oder durch Amtsniederlegung und Beendigung des Geschäftsführervertrages.
Meine Leistungen umfassen insbesondere folgende Bereiche:
Individuelle Beratung:
- Prüfung und Anpassung des Geschäftsführervertrags an die spezifischen Bedürfnisse der Gesellschaft und des Geschäftsführers.
- Berücksichtigung aller relevanten Aspekte wie Vergütung, Verantwortlichkeiten, Kündigungsfristen und Wettbewerbsklauseln.
- Erstellung eines Vertrages, der Ihren persönlichen Wünschen und Anforderungen gerecht wird.
- Unterstützung bei der Einstellung von Geschäftsführern und Beendigung der Geschäftsführerstellung.
Konfliktvermeidung:
- Klare und eindeutige Formulierung des Geschäftsführervertrags zur Vermeidung zukünftiger Streitigkeiten.
- Ermittlung potenzieller Konfliktpunkte und Festlegung angemessener Regelungen zur Verhinderung von Missverständnissen und Unklarheiten.
Vertretung im Streitfall:
- Kompetente Vertretung der Gesellschaft oder des Geschäftsführers bei rechtlichen Auseinandersetzungen.
- Wahrung Ihrer Interessen und Erarbeitung einer zufriedenstellenden Lösung.
- Unterstützung bei außergerichtlichen Verhandlungen sowie Vertretung vor Gericht, falls erforderlich.
- Vertretung bei Streitigkeiten um Boni und andere Vergütungsbestandteile.
- Unterstützung bei rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Verträgen.