Kündigungsschutzverfahren – Ablauf und Kosten

Das Kündigungsschutzverfahren spielt im Arbeitsrecht eine zentrale Rolle und bietet Arbeitnehmern einen wichtigen Rechtsschutz im Falle einer Kündigung.

Ziel des Kündigungsschutzverfahrens ist es, die Rechtmäßigkeit einer Kündigung zu überprüfen.

Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer ist es daher von großer Bedeutung, eine Kündigung sorgfältig vorzubereiten bzw. zu prüfen. Dies trägt nicht nur dazu bei, mögliche Rechtsstreitigkeiten zu minimieren, sondern fördert auch eine professionelle und respektvolle Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Für Arbeitgeber: Vorbereitung der Kündigung

Für Arbeitgeber ist die sorgfältige Vorbereitung einer Kündigung aus mehreren Gründen wichtig:

Rechtliche Absicherung: Eine Kündigung muss rechtlich haltbar sein. Das heißt, sie muss auf einem gerechtfertigten Grund beruhen und die gesetzlichen und vertraglichen Kündigungsfristen und -formalitäten einhalten. Die Nichtbeachtung dieser Aspekte kann zu kostspieligen Kündigungsschutzklagen führen.

Dokumentation: Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass die Kündigungsgründe ausführlich dokumentiert werden. Dies kann z.B. bei verhaltensbedingten Kündigungen die Dokumentation der Abmahnungen oder bei betriebsbedingten Kündigungen die Dokumentation der Gesellschafterbeschlüsse umfassen.

Kommunikation: Eine transparente und einfühlsame Kommunikation der Kündigung kann dazu beitragen, das Risiko von Missverständnissen und Rechtsstreitigkeiten zu verringern. Sie zeigt auch Respekt gegenüber dem Arbeitnehmer und kann das Image des Unternehmens schützen.

Für Arbeitnehmer: Überprüfung der Kündigung

Nach Erhalt einer Kündigung sollten Arbeitnehmer folgende Schritte unternehmen:

Frist beachten: Der Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben, wenn er die Kündigung angreifen will. Die Versäumung dieser Frist kann dazu führen, dass die Kündigung als rechtswirksam gilt.

Rechtsberatung suchen: Es empfiehlt sich, so schnell wie möglich fachkundigen Rechtsrat einzuholen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann die Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen und beraten, ob und wie dagegen vorgegangen werden soll.

Dokumentation zusammenstellen: Sinnvoll ist es, alle relevanten Dokumente und Nachweise zu sammeln, die im Falle einer Klage hilfreich sein könnten. Dies können Zusatzvereinbarungen sein, z.B. über Prämien oder andere Leistungen.

Kündigungsschutzverfahren – Ablauf

Das Kündigungsschutzverfahren beginnt in der Regel mit dem Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber und dem Zugang beim Arbeitnehmer.

Ab diesem Moment läuft eine Frist von drei Wochen, innerhalb derer der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen muss, um die Kündigung anzugreifen.

Einreichung der Kündigungsschutzklage

Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist ein formaler Akt, mit dem der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung geltend macht.

Gütetermin

Nach Einreichung der Kündigungsschutzklage beraumt das Gericht einen so genannten Gütetermin vor dem Arbeitsgericht an.

Ziel dieses Termins ist es, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien zu finden, häufig in Form eines Vergleichs. In der Sache selbst wird kein Urteil gefällt. Scheitert der Vergleich, wird eine Kammerverhandlung anberaumt und es werden Fristen gesetzt, damit beide Parteien ihre Argumente und Beweismittel vortragen können.

Kammertermin

Nach dem Gütetermin, sofern keine Einigung zwischen den Parteien erzielt wurde, folgt der Kammertermin.

Der Kammertermin ist die mündliche Gerichtsverhandlung im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht. Er findet vor der Kammer des Arbeitsgerichts statt, die mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, die die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite vertreten, besetzt ist.

Im Kammertermin werden die rechtlichen und tatsächlichen Aspekte der Kündigung und der Kündigungsschutzklage eingehend erörtert. Es können Zeugen vernommen werden und beide Seiten können ihre Standpunkte darlegen.

Der Kammertermin endet häufig mit einem Urteil, kann aber auch zu einem weiteren Vergleichsversuch zwischen den Parteien führen.

Urteil

Am Ende des Verfahrens steht das Urteil des Gerichts, das die Kündigung entweder für unwirksam erklärt oder ihr stattgibt. Wird die Kündigung für unwirksam erklärt, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Erklärt das Gericht die Kündigung für rechtmäßig, endet das Arbeitsverhältnis.

Berufung und Revision

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts können beide Parteien Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine weitere Instanz stellt die Revision beim Bundesarbeitsgericht dar, die jedoch nur bei grundsätzlicher Bedeutung des Falls möglich ist.

Gerichtskosten

In der ersten Instanz des Arbeitsgerichtsverfahrens, zu dem auch das Kündigungsschutzverfahren gehört, werden die Gerichtskosten anders gehandhabt als in vielen anderen Rechtsgebieten.

Kommt es im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses noch vor dem Kammertermin zu einer Einigung oder wird die Klage zurückgenommen, können sich die Gerichtskosten deutlich reduzieren oder in bestimmten Konstellationen sogar ganz entfallen.

Findet ein Kammertermin statt, fallen in der Regel Gerichtskosten an. Diese richten sich nach dem Streitwert des Verfahrens. Hier gilt das Kostentragungsprinzip, wonach in der Regel die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Wer trägt die Kosten im Kündigungsschutzverfahren?

Die Frage, wer die Gerichtskosten trägt, wird am Ende des Verfahrens geklärt. Es gilt das Prinzip, dass die unterliegende Partei die Kosten trägt.

In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. In der zweiten und dritten Instanz gilt der oben genannte Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat.

Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage immer?

Eine Klage kann für Arbeitnehmer in vielen Situationen vorteilhaft sein, da viele Kündigungen rechtlich angreifbar sind. Allerdings ist dies nicht immer der Fall. Bei einer kurzen Betriebszugehörigkeit von weniger als sechs Monaten oder in einem sogenannten Kleinbetrieb stehen die Chancen für eine erfolgreiche Klage eher schlecht.

Die Einschätzung, ob ein Unternehmen als Kleinbetrieb gilt, kann komplex sein, besonders wenn mehrere Betriebe einen sog. Gemeinschaftsbetrieb bilden. In Zweifelsfällen sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Rate gezogen werden.