D&O-Versicherung und persönliche Haftung: Was Geschäftsführer wissen sollten
Eine D&O-Versicherung soll Geschäftsführer und Führungskräfte vor den finanziellen Folgen beruflicher Pflichtverletzungen schützen. Doch kann eine solche Versicherung auch dazu führen, dass eine persönliche Haftung nicht mehr begrenzt wird?
Mit Urteil vom 31. Juli 2026 (8 SLa 603/25) hat das LAG Köln entschieden, dass eine vom Unternehmen finanzierte D&O-Versicherung eine Haftungserleichterung nach den Grundsätzen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung ausschließen kann. Die Entscheidung betrifft zwar einen leitenden Angestellten, wirft jedoch auch für Geschäftsführer und Unternehmen wichtige Fragen zur persönlichen Haftung und zum Versicherungsschutz auf.
LAG Köln: Persönliche Haftung trotz D&O-Versicherung
Dem Urteil lag ein außergewöhnlicher Betrugsfall zugrunde. Ein als Head of Global Treasury beschäftigter Finanzmanager hatte innerhalb weniger Wochen insgesamt 59 Überweisungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 50 Millionen Euro veranlasst.
Die Zahlungsanweisungen stammten tatsächlich von Betrügern, die sich als Vorgesetzte und weitere Beteiligte einer angeblich vertraulichen Unternehmenstransaktion ausgegeben hatten. Die Kommunikation erfolgte überwiegend über private Messenger-Dienste und E-Mail-Adressen.
Der Finanzmanager ließ die Überweisungen ausführen, ohne die Anweisungen auf einem unabhängigen Kommunikationsweg bei seinen tatsächlichen Vorgesetzten zu überprüfen. Dabei bestanden erhebliche Warnsignale. Zudem hatte er zuvor selbst an einer Schulung zur Erkennung solcher Betrugsversuche mitgewirkt.
Das Unternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und verlangte Schadensersatz.
Das LAG Köln bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung und bejahte die persönliche Haftung des Finanzmanagers für die entstandenen Schäden.
Besondere Bedeutung hatte dabei eine vom Unternehmen finanzierte D&O-Versicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Millionen US-Dollar pro Schadensfall.
Warum die D&O-Versicherung eine Haftungsbegrenzung ausschließen kann
Grundsätzlich gelten für Beschäftigte bei betrieblich veranlassten Schäden die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung. Der Umfang der Haftung hängt insbesondere vom Grad des Verschuldens ab.
Bei leichter Fahrlässigkeit entfällt die persönliche Haftung regelmäßig. Bei mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt grundsätzlich eine Schadensteilung. Bei grober Fahrlässigkeit ist regelmäßig der gesamte Schaden zu ersetzen, wobei auch hier unter besonderen Umständen eine Haftungsbegrenzung in Betracht kommen kann.
Das LAG Köln ging jedoch einen Schritt weiter.
Nach Auffassung des Gerichts ist eine vom Unternehmen finanzierte D&O-Versicherung bei der Haftungsverteilung zu berücksichtigen. Besteht ein entsprechender Versicherungsschutz, kann der Grund für eine Begrenzung der persönlichen Haftung entfallen.
Das Gericht begründete dies insbesondere damit, dass die Versicherung das Risiko einer wirtschaftlichen Existenzvernichtung abdecken soll. Die betroffene Führungskraft müsse daher nicht in gleicher Weise vor einer übermäßigen finanziellen Belastung geschützt werden.
Bemerkenswert ist, dass das LAG Köln diese Überlegung nicht auf grob fahrlässige Pflichtverletzungen beschränkte. Es berücksichtigte den Versicherungsschutz auch für Überweisungen, bei denen es noch nicht von grober Fahrlässigkeit ausging.
Damit kann eine vom Unternehmen finanzierte D&O-Versicherung nach dieser Entscheidung dazu führen, dass die sonst geltenden Haftungsbegrenzungen für Beschäftigte nicht eingreifen.
Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BAG anhängig. Ob sich die Auffassung des LAG Köln durchsetzen wird, bleibt daher abzuwarten.
Gilt das Urteil auch für Geschäftsführer?
Für Geschäftsführer einer GmbH stellt sich die Haftungsfrage anders dar als für Beschäftigte.
Die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung gelten grundsätzlich nicht für Geschäftsführer in ihrer Organstellung. Ihre persönliche Verantwortung richtet sich insbesondere nach § 43 GmbHG.
Nach § 43 Abs. 1 GmbHG haben Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzen sie ihre Pflichten schuldhaft und entsteht der Gesellschaft dadurch ein Schaden, können sie nach § 43 Abs. 2 GmbHG persönlich zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Anders als bei Beschäftigten ist die Haftung eines Geschäftsführers nicht grundsätzlich nach den arbeitsrechtlichen Haftungsstufen begrenzt. Auch einfach fahrlässige Pflichtverletzungen können zu einer Ersatzpflicht führen.
Eine persönliche Haftung kommt beispielsweise in Betracht, wenn Geschäftsführer unzureichende Kontrollmechanismen zulassen, erhebliche finanzielle Risiken ohne ausreichende Prüfung eingehen oder ihre Überwachungs- und Organisationspflichten verletzen.
Allerdings führt nicht jede wirtschaftlich nachteilige Entscheidung automatisch zu einer Haftung. Geschäftsführer verfügen bei unternehmerischen Entscheidungen über einen Ermessensspielraum. Entscheidend ist insbesondere, ob die Entscheidung auf einer angemessenen Informationsgrundlage und im Interesse der Gesellschaft getroffen wurde.
Das Urteil des LAG Köln verschärft die gesetzliche Geschäftsführerhaftung daher nicht unmittelbar. Es verdeutlicht jedoch, welche Bedeutung der tatsächliche Versicherungsschutz für die wirtschaftlichen Folgen einer persönlichen Inanspruchnahme haben kann.
Schützt eine D&O-Versicherung Geschäftsführer vor persönlicher Haftung?
Eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder und gegebenenfalls weitere versicherte Führungskräfte.
Sie dient dazu, versicherte Personen gegen die finanziellen Folgen bestimmter Pflichtverletzungen abzusichern. Je nach Versicherungsbedingungen umfasst der Schutz insbesondere die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche und die Freistellung von begründeten Ansprüchen.
Dabei ist zwischen der rechtlichen Haftung und der Versicherungsdeckung zu unterscheiden.
Eine D&O-Versicherung verhindert nicht, dass die Gesellschaft Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer geltend macht. Sie kann jedoch dafür einstehen, dass ein versicherter Haftungsfall nicht aus dem Privatvermögen des Geschäftsführers finanziert werden muss.
Ob der Versicherer tatsächlich leistungspflichtig ist, hängt von den konkreten Versicherungsbedingungen ab.
Von besonderer Bedeutung sind die vereinbarte Deckungssumme, mögliche Selbstbehalte, der versicherte Personenkreis sowie die Regelungen zu Versicherungsfällen und Ausschlüssen.
Insbesondere vorsätzliche oder wissentlich begangene Pflichtverletzungen können vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein. Grobe Fahrlässigkeit ist dagegen nicht schon als solche generell vom D&O-Versicherungsschutz ausgenommen.
Auch eine hohe Deckungssumme garantiert deshalb nicht, dass der Versicherer jeden geltend gemachten Schadensersatzanspruch übernimmt.
Geschäftsführer-Dienstvertrag und D&O-Versicherung: Worauf ist zu achten?
Die Entscheidung des LAG Köln zeigt, wie wichtig eine klare Regelung des Versicherungsschutzes ist.
Geschäftsführer sollten sich nicht allein darauf verlassen, dass das Unternehmen eine D&O-Versicherung abgeschlossen hat. Entscheidend ist, ob sie selbst als versicherte Person erfasst sind und welche Tätigkeiten und Haftungsrisiken die Versicherung tatsächlich abdeckt.
Bereits bei der Gestaltung des Geschäftsführer-Dienstvertrages sollte deshalb geprüft werden, welche Verpflichtungen die Gesellschaft hinsichtlich des Versicherungsschutzes übernimmt.
Dabei sollte insbesondere sichergestellt werden, dass der Versicherungsschutz während der gesamten Vertragsdauer besteht und auch nach dem Ausscheiden eine angemessene Absicherung für Pflichtverletzungen aus der früheren Geschäftsführertätigkeit gewährleistet ist.
Ebenso wichtig sind die Höhe der Deckungssumme, etwaige Selbstbehalte und die Bedingungen für die Übernahme von Rechtsverteidigungskosten.
Darüber hinaus kann geprüft werden, ob und in welchem rechtlich zulässigen Umfang die persönliche Haftung im Geschäftsführer-Dienstvertrag begrenzt werden kann. Dabei sind insbesondere zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften und die Interessen der Gesellschaft sowie ihrer Gläubiger zu beachten.
Auch Unternehmen sollten bestehende D&O-Policen regelmäßig überprüfen. Eine unklare oder unzureichende Versicherungslösung kann im Schadensfall zu erheblichen finanziellen Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaft, Geschäftsführung und Versicherer führen.
Fazit: D&O-Versicherung und Geschäftsführerhaftung müssen gemeinsam betrachtet werden
Das Urteil des LAG Köln vom 31. Juli 2026 verdeutlicht, dass eine D&O-Versicherung nicht nur für die Absicherung von Haftungsansprüchen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch für die rechtliche Haftungsverteilung von Bedeutung sein kann.
Für Geschäftsführer gelten zwar andere Haftungsgrundsätze als für Beschäftigte. Auch sie können jedoch wegen schuldhafter Pflichtverletzungen persönlich und in erheblicher Höhe auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Eine D&O-Versicherung ist deshalb ein wesentlicher Bestandteil der persönlichen Risikoabsicherung. Entscheidend ist allerdings nicht allein ihr Bestehen, sondern die konkrete Ausgestaltung des Versicherungsschutzes.
Geschäftsführer und Unternehmen sollten die Regelungen zur persönlichen Haftung, zum Geschäftsführer-Dienstvertrag und zur D&O-Versicherung daher aufeinander abstimmen.
Rechtsanwältin Julia Sontheimer, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Düsseldorf, berät Unternehmen und Geschäftsführer insbesondere bei der Gestaltung von Geschäftsführer-Dienstverträgen, Haftungsregelungen sowie bei rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit.